Informationen
Befüllung von Schwimmbädern und Pools mittels Standrohren
Die Städtischen Betriebe Roding teilen mit, dass zum Befüllen der privaten Schwimmbäder und Pools keine Standrohre mehr ausgegeben werden können. Die neugeltende gesetzliche Verordnung und Normen untersagen das Bedienen der Hydranten durch Privatpersonen. Das Auffüllen der Pools hat gänzlich über die Hausinstallation zu erfolgen. Um vorherige telefonische Anmeldung bei Ihrem Wasserversorger wird gebeten, um unnötige Rohrbruchsuchen zu vermeiden.
Absetzung von Abwassergebühren für die Gartenbewässerung
Die Absetzungsmenge bei der Gartenbewässerung ist durch einen Zwischenzähler (Gartenwasserzähler) nachzuweisen.
Dieser ist im Haus zu installieren.
Zähler im Außenbereich werden nicht abgenommen.
Der Antrag auf Absetzung von Abwassergebühren muss folgende Angaben enthalten:
- Name,
- Adresse
- Objekt/Einbauort
- Einbaudatum
- Zählernummer
- Zählerstand
- Eichjahr
Die Installation, Veränderung und Zählerwechsel (Eichfrist 6 Jahre) des Gartenwasserzählers hat der Antragsteller auf eigene Rechnung selbst bzw. durch einen Dritten (z.B. Installateur) fachgerecht vorzunehmen und werden von Bediensteten der Städtischen Betriebe Roding AdöR gegen Aufwandsentschädigung überprüft.
Der Gartenwasserzähler wird verplombt.
Ausschließlich überprüfte bzw. kontrollierte Gartenwasserzähler können anerkannt werden.
Absetzungen werden erst ab der Abnahme des Gartenwasserzählers anerkannt.
Eine Terminabsprache zur Überprüfung und Verplombung des eingebauten Gartenwasserzählers ist vom Antragsteller selbst zu veranlassen.
(Städtische Betriebe Roding AdöR - Abteilung Wasserwerk- Tel. 0171/6552185)
Die Gartenwasserzähler werden künftig in der Datenverarbeitung erfasst. Bei der jährlichen Selbstablesung werden Hauptzähler und Gartenwasserzähler auf der Ablesekarte aufgeführt. Die jeweiligen Zählerstände sind dort einzutragen
Die Absetzung wird bei der jeweiligen Jahresrechnung berücksichtigt.
(Städtische Betriebe Roding AdöR [ Herr Porsch – Abrechnungsstelle] Tel. 09461/9418-912)
Bei entsprechenden Vorkommnissen, z.B. keine Angabe bei der Selbstablesung, Ablehnung einer Überprüfung, Fehlen eines zu kontrollierenden Zählers, Überschreitung der Eichfrist, Entfernung der Plombe u.ä., kann eine Absetzung nicht erfolgen.
Eine gesonderte Aufforderung bei Ablauf des Gartenwasserzählers erfolgt nicht.